Satzung der Landsmannschaft Schlesien
Nieder- und Oberschlesien e.V.
Präambel
Die Landsmannschaft Schlesien — Nieder- und Oberschlesien, Bundesverband e.V. (früher: Landsmannschaft Schlesien — Nieder- und Oberschlesien in der Bundesrepublik Deutschland e.V.) handelt in Verantwortung für Schlesien und die Schlesier. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind insbesondere das Recht auf die Heimat für die Schlesier und deren Nachkommen im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Gedanke der Völkerverständigung und die Charta der Heimatvertriebenen vom 5.8.1950 mit der dazu ergangenen Deklaration vom 6.8.1960 sowie der Rechtsverwahrung der Schlesier vom 7.4.1991 zum Grenzbestätigungsvertrag vom 14.11.1990 zu beachten.
Heimatrecht zählt zu den Menschenrechten. Zu seiner Gewährleistung für alle Deutschen im In- und Ausland ist dafür einzutreten in dem Bewusstsein, dass ein friedliches, menschenwürdiges Zusammenleben der Staaten, Völker und Volksgruppen nur auf dem Boden des Rechts und der geschichtlichen Wahrheit möglich ist.
Das aus der Geschichte erwachsene kulturelle und wissenschaftliche Erbe Schlesiens und der Schlesier ist für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und fortzuentwickeln.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Landsmannschaft Schlesien -
Nieder- und Oberschlesien,
Bundesverband e.V.,
nachfolgend „Bundeslandsmannschaft“ genannt.
- Sitz der „Landsmannschaft Schlesien — Nieder- und Oberschlesien, Bundesverband e.V.“ ist Königswinter. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen mit VR 90629.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Zweck des Vereins ist es, die Mitwirkung an einer Völker- und Staatenordnung zu fordern, die Vertreibungen ächtet und verbannt, das Volksgruppen- und Selbstbestimmungsrecht für alle Völker bzw. Volksgruppen garantiert und das Recht auf die Heimat einschließlich des Rechts auf Eigentum anerkennt und respektiert.
Weiterer Zweck sind die Bewahrung und Weiterentwicklung der kulturellen Traditionen Schlesiens, des Gedankens der Völkerverständigung sowie der Zusammenarbeit mit den in der Heimat verbliebenen Landsleuten.
Es gilt besonders, den schlesischen Beitrag zur deutschen und europäischen Kultur deutlich zu machen und seine Weiterentwicklung und Wirksamkeit zu fördern und schlesisches Kulturgut zu erhalten, zu sichern und zu pflegen. - Er fordert die Einhaltung und Verwirklichung internationaler Abkommen, wie zum Beispiel der Haager Landkriegsordnung von 1907 sowie die Aufhebung aller Vertreibungs- und Enteignungsdekrete von Anfang an.
- Auf der Basis eines gerechten und gemeinverträglichen Ausgleichs tritt er für die Wiedergutmachung aller im Zusammenhang mit der Vertreibung stehender rechtswidrigen Handlungen ein.
- Er fördert die politischen, kulturellen und sozialen Interessen Schlesiens und der Schlesier.
- Er unterstützt Vereinigungen, Organisationen und Stiftungen, die für Schlesien und Schlesier bzw. deren Nachkommen tätig sind.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder sind die Landesgruppen der Bundeslandsmannschaft. Sie fassen die schlesischen Gruppen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zusammen. Weitere Ordentliche Mitglieder sind Organisationen, die mitgliederbezogene Beiträge nach der Beitragsordnung abführen.
Alle natürlichen Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres und juristische Personen als ordentliche/fördernde Mitglieder können Mitglied werden, wenn sie die Satzung der Bundeslandsmannschaft bejahen, für die freiheitliche, demokratische Grundordnung eintreten und sich Schlesien verbunden fühlen. - Einzelmitglieder können auf Antrag aufgenommen werden. Eine neue Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern bei der Bundeslandsmannschaft entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand. Es gilt der Beitrag der Beitragsordnung.
Eine Ablehnung – die keiner Begründung bedarf – ist mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sie gilt am 3. Tag nach der Aufgabe als zugegangen. Hiergegen ist Einspruch an den Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig, der binnen eines Monats eingegangen sein muss. Über diesen Einspruch entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung bei ihrer nächsten Tagung endgültig. - Korporative Mitglieder sind eingetragene und nichteingetragene Vereine, welche keiner Landesgruppe angehören und
- die Aufgaben der Bundeslandsmannschaft unterstützen,
- einen regelmäßigen Beitrag an die Bundeslandsmannschaft zahlen und
- nach Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen wurden.
- Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, eingetragene und nichteingetragene Vereine, welche
- die Bundeslandsmannschaft durch fortlaufende finanzielle Zuwendungen und / oder Sach- bzw. Dienstleistungen unterstützen und
- nach Antrag als Fördermitglied aufgenommen wurden.
- Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, welche
- sich besondere Verdienste um Schlesien und die Bundeslandsmannschaft erworben haben und
- auf Vorschlag des Bundesvorstands durch die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung zum Ehrenmitglied ernannt wurden.
- Ihre Zahl soll jeweils 5 (fünf) lebende Personen nicht überschreiten.
- Auswärtige Mitglieder sind Vereine, welche ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie können nach den Bestimmungen von Absatz 3 die korporative Mitgliedschaft in der Bundeslandsmannschaft erwerben.
- Satzungen und Ordnungen der Gliederungen müssen in der Zielsetzung der Satzung der Bundeslandsmannschaft entsprechen.
Die der Bundeslandsmannschaft angeschlossenen Gliederungen sind berechtigt, den Namen und die Wappen der Landsmannschaft Schlesien — Nieder- und Oberschlesien neben dem Eigennamen als Name, im Schriftverkehr und im Rahmen von Werbemaßnahmen sowie Sponsorenverträgen zum Zwecke des Erwerbs von Zuwendungen für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Mitgliedszeiten, welche in einem anderen Vertriebenenverband erworben wurden, werden angerechnet.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Bundeslandsmannschaft endet durch
a) Tod des Einzelmitglieds
b) Ausschluss
c) Auflösung des ordentlichen, korporativen oder fördernden Mitgliedsvereines
d) Austritt - Der Austritt, auch nach Auflösung eines Vereines oder Verbandes, aus der Bundeslandsmannschaft ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, er ist der Bundesgeschäftsstelle spätestens am 3. Werktag des letzten Quartals durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Der Poststempel des Einschreibbriefes ist für die Berechnung der Frist maßgeblich.
Andernfalls bleibt die Beitragspflicht noch für das Folgejahr bestehen. - Ein Ausschluss von Mitgliedern oder Gliederungen aus der Bundeslandsmannschaft kann in folgenden Fällen durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand erfolgen mit der Folge, dass die Mitgliedschaft einschließlich aller Rechte sofort bis auf Weiteres ruht:
a) hartnäckige oder anhaltende Missachtung der Satzung der Bundeslandsmannschaft oder der Beschlüsse ihrer Organe,
b) ein Verhalten, das den Zielen der Bundeslandsmannschaft zuwiderläuft,
c) Schädigung des Ansehens der Bundeslandsmannschaft,
d) bei Nichtzahlung des angemahnten Beitrages für mehr als ein Jahr. - Noch vor der Beschlussfassung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand ist dem Mitglied bzw. der Gliederung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 (zwei) Wochen zu geben. In besonderen Fällen kann der Geschäftsführende Bundesvorstand eine mündliche Anhörung durchführen bzw. durchführen lassen. Erhebt der Auszuschließende innerhalb der Frist schriftlich Widerspruch gegenüber dem Geschäftsführenden Bundesvorstand, ruhen alle Rechte bis zur Entscheidung der nächsten Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung.
- Vor der Entscheidung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes bzw. der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung steht dem Mitglied bzw. der Gliederung kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Macht das Mitglied bzw. die Gliederung von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
- Bei Auflösung sind sämtliche landsmannschaftlich relevanten Geschäftsunterlagen, wie z. B. Mitgliederlisten, Kontolisten oder Bankunterlagen der Bundeslandsmannschaft im Original zu übergeben, bei Austritt in Kopie.
§ 5 Beitrag
- Die Bundeslandsmannschaft kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Sie müssen insbesondere durch Beiträge der Mitglieder (Beitragspflicht) oder Umlagen aufgebracht werden.
- Ordentliche, korporative und fördernde Mitglieder entrichten Beiträge nach der Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. - Beitragsordnung:
Die Beitragsordnung regelt die Beitragspflicht. Sie wird durch die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung beschlossen. - Kommt ein Mitglied der Bundeslandsmannschaft bis zum Jahresende seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, sind die fälligen Beiträge schriftlich unter Festsetzung einer dreiwöchigen Frist anzumahnen, falls der Geschäftsführende Bundesvorstand nicht aus besonderen Gründen einer weiteren Stundung zustimmt.
Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 6 Organe
- Organe der Bundeslandsmannschaft sind:
a) Die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
b) Der Bundesvorstand
c) Der Geschäftsführende Bundesvorstand - Sie vermitteln und koordinieren in der Bundesrepublik Deutschland die Belange der Bundeslandsmannschaft, insbesondere zu den nachgeordneten Ebenen innerhalb der Bundeslandsmannschaft, zur Bundesregierung, zu den Landesregierungen, den Verbänden auf Bundesebene und gesellschaftlichen Vertretungen aller Art sowie den Medien.
§ 7 Öffentlichkeit
- Bei Sitzungen von Organen der Bundeslandsmannschaft sind nur stimmberechtigte Mitglieder, deren Vertreter und durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand Geladene teilnahmeberechtigt.
- Mitglieder des Bundesvorstandes können an allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen ihrer und der nachgeordneten Verbände teilnehmen.
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
Die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung ist das oberste Organ der Bundeslandsmannschaft. Die Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder einschließlich der nachgeordneten Strukturen bindend.
Bei der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung muss der Geschäftsführende Bundesvorstand einen
- Geschäfts- und Tätigkeitsbericht (Bundesvorsitzender und Bundesgeschäftsführer)
- Kassenbericht (Bundesschatzmeister)
geben. Die Kassenprüfer geben hierzu den Prüfbericht.
Kassenbericht und Haushaltsvorlagen des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sind den Delegierten zu Beginn der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung schriftlich vorzulegen.
Die schriftlichen Berichte der Referenten, Vereinigungen und korporativen Mitglieder werden — soweit sie vorliegen — mit der Einladung an die Delegierten versandt oder bei Beginn der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung verteilt.
§ 10 Delegierte
Der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung gehören an:
- Die Delegierten der ordentlichen Mitglieder
- Der Bundesvorstand
- Die Delegierten der korporativen Mitglieder
- Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente, die Mitglied der Landsmannschaft Schlesien sind, sich zu deren Aufgaben bekennen und zur Mitarbeit in der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung bereit sind.
- Ehrenmitglieder
Die Delegierten nach § 10 Abs. 4+5 haben beratende Stimme, nehmen jedoch nur an der Wahl des Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung teil.
§ 11 Delegierte der ordentlichen Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat grundsätzlich 1 Stimme. Die weitere Stimmenzahl richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Organisation. Hierbei ist die Zahl maßgebend, aufgrund derer die Mitgliedsbeiträge an die Bundesgeschäftsstelle gezahlt wurden.
Die bei der Bundeslandsmannschaft geführten Einzelmitglieder gemäß § 3 Abs. 2 werden der Landesgruppe ihres Wohnsitzes zugerechnet.
Überschreitet die Mitgliederzahl der Organisation die Zahl 300 (dreihundert), so steht ihr für jede weitere angefangenen 300 (dreihundert) eine weitere Stimme zu.
Den Landesgruppen ist von der Bundesgeschäftsstelle die Anzahl der Einzelmitglieder der jeweiligen Landesgruppe mit Einladung zur Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung mitzuteilen. Dies kann entfallen, wenn keine Einzelmitglieder der jeweiligen Landesgruppe bei der Bundeslandsmannschaft geführt werden. - Die Feststellung der Mitgliederzahlen erfolgt einmal im Jahr, und zwar zum 1. Januar für das beginnende Kalenderjahr. Die Mitteilung an die Bundesgeschäftsstelle erfolgt bis zum 31. Januar.
- Das Stimmrecht ruht, wenn die zu leistenden Beiträge im Rückstand sind. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung. Werden die Mitgliedszahlen nicht bis zum Stichtag gemeldet, gelten die des Vorjahres. Falls begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemeldeten Mitgliederzahl bestehen, kann der Geschäftsführende Bundesvorstand eine Nachprüfung durch die Kassenprüfer der Bundeslandsmannschaft verlangen.
- Die Namen der Delegierten sind der Bundesgeschäftsstelle von den Organisationen unaufgefordert spätestens drei Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung mitzuteilen.
§ 12 Delegierte der korporativen Mitglieder und der fördernden Mitglieder
- Die korporativen Mitglieder sind berechtigt, zu der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung Delegierte zu entsenden.
- Jedes korporative Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme.
- Das Stimmrecht ruht, wenn die zu leistenden Beiträge nach der geltenden Beitragsordnung im Rückstand sind.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung. - Die Namen der Delegierten sind der Bundesgeschäftsstelle unaufgefordert spätestens drei Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung mitzuteilen.
- Die Interessen der fördernden Mitglieder werden durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand in der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung wahrgenommen.
- Alle Delegierten müssen Mitglied der Landsmannschaft Schlesien sein oder der vertretenen korporativen Vereinigung.
§ 13 Einberufung und Leitung der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
- Eine ordentliche Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung im Einvernehmen mit dem Bundesvorsitzenden unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes, eventueller Anträge mit Begründung, von Beschlussvorlagen und Berichten der Referenten mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen an die Mitglieder des Bundesvorstandes direkt und an die Delegierten über die Landesgruppen, Organisationen bzw. über die korporativen Mitgliederverbände einberufen.
- Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung ist durch den Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung im Einvernehmen mit dem Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von längstens 3 (drei) Wochen nach Eingang eines diesbezüglichen Antrags, der von mindestens 1/3 der Mitglieder nach § 3 Abs. 1+3 gestellt sein muss, einzuberufen. Hierbei sind der Zeitpunkt der Tagung, der Tagungsort, die Tagesordnung, alle eventuell vorliegenden Anträge mit Begründung sowie Beschlussvorlagen an die Mitglieder des Bundesvorstandes direkt und an die Delegierten über die Landesgruppen, Organisationen bzw. über die korporativen Mitgliederverbände mitzuteilen.
Die vom Bundesvorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung erstellte Tagesordnung muss gegebenenfalls auch den Tagesordnungspunkt „Gestellte Anträge“ enthalten. - Der Präsident der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung kann im Benehmen mit dem Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung einberufen, wenn dringende Gründe dafür vorliegen.
- Der Präsident der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung, im Verhinderungsfall der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, leitet die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung.
§ 14 Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung sind spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Tagung bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels plus 3 (drei) Tage oder der eingegangenen elektronischen Post. Anträge, die danach gestellt werden, können nur dann in der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen. Anträge zu den §§ 27 und 28 müssen mindestens 6 (sechs) Wochen vor Veranstaltung bei der Bundesgeschäftsstelle eingehen.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
- Die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der in § 10 Abs. 1–3 bezeichneten Delegierten beschlussfähig.
- Für den Fall, dass diese Zahl der Delegierten nicht erreicht wird, kann zu einer weiteren Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung am selben Tag mit einer späteren Uhrzeit unter erneuter Angabe der gleichen Tagesordnung eingeladen werden.
Die §§ 11 + 12 der Bundessatzung gelten entsprechend. - Die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung bestellt eine Mandatsprüfungskommission aus 5 (fünf) anwesenden Mitgliedern, die die Stimmberechtigung der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung zu überprüfen hat.
§ 16 Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
Die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
b) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gem. § 2 der Satzung.
c) Beschlussfassung über:
- die Behandlung von Anträgen
- den Rechnungsprüfungsbericht
- die Entlastung des Bundesvorstandes
- die Wahl des Bundesvorstandes – ausgenommen die Vorstandsmitglieder zu § 17 a Nr. 7, 9, 10, 11, 13 und 14
- die Abberufung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes in seiner Gesamtheit oder seiner Mitglieder oder einzelner Bundesvorstandsmitglieder aus wichtigen Gründen
- die Festsetzung der Beiträge gem. § 5 der Satzung
- die Verabschiedung des Haushalts
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Vertretern
Die Kassenprüfer und Vertreter dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist nur zweimal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen jährlich vor der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung. Sie können in Abstimmung mit dem Bundesvorstand außerplanmäßige Prüfungen vornehmen. Es ist nicht nur in Beleg‑, Buchungs‑, Konten‑, Kassen- und Inventarbeständen zu prüfen, sondern auch die wirtschaftliche Effizienz sowie satzungsgemäße gemeinnützige Verwendung der Haushaltsmittel zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf einzugehen, ob und in welcher Weise die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind. Die Prüfer tragen das Ergebnis mündlich unter gleichzeitiger Vorlage eines detaillierten schriftlichen Prüfberichtes der nächsten Bundesdelegiertenversammlung – Schlesische Landesvertretung zur abschließenden Diskussion, Abstimmung und Entlastung des Bundesvorstandes vor. Nach außerplanmäßiger Prüfung ist analog über Anlass und Ergebnis in der nachfolgenden Sitzung des Bundesvorstandes und bei der darauffolgenden Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung zu berichten. - die Wahl eines Bundesehrenvorsitzenden
- die Wahl des Schiedsgerichtes
- die Annahme und Bestätigung einer durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand erstellten Geschäftsordnung
- die Bestätigung der Vorstandsmitglieder zu §17 a Nr. 7, 9, 10, 11, 13 und 14
- Schaffen einer Kontakt- und Informationsbrücke zwischen Bundeslandsmannschaft, den Landesgruppen, sonstigen ordentlichen Mitgliedern und den heimatverbliebenen Landsleuten in Schlesien.
d) Entscheidungen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Bundeslandsmannschaft. Das sind insbesondere:
1. die Festlegung von Grundsatzentscheidungen zur politischen Ausrichtung und zu Aussagen der Bundeslandsmannschaft in völkerrechtlichen Rechts- und Eigentumsfragen.
2. Entscheidungen über
- Betrieb und Standort von musealen Einrichtungen,
- die Aufnahme von größeren Krediten ab einer Summe von 50.000,- € (Fünfzigtausend Euro) bzw. langfristigen Krediten, Immobiliengeschäften jeder Art und jeden Umfangs. Es gilt auch § 18 Abs. 9.
e) Innerhalb der Versammlung sind nur Anträge zur Geschäftsordnung zugelassen, das sind insbesondere Anträge auf:
- Nichtbefassung
- Vertagung
- Schluss der Debatte
- Abstimmung
- Antrag auf einen anderen Abstimmungsmodus
- Beschränkung der Redezeit.
§ 17 Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand besteht aus:
- dem Bundesehrenvorsitzenden
- dem Bundesvorsitzenden
- zwei gleichberechtigten Stellvertretenden Bundesvorsitzenden
- dem Bundesschriftführer
- dem Bundesschatzmeister, im Verhinderungsfall dem Stellvertretenden Bundesschatzmeister
- dem Bundespressereferenten
- den Vorsitzenden der Ordentlichen Mitglieder
- dem Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung
- dem Vorsitzenden des Arbeitskreises Ostoberschlesien
- dem Vorsitzenden der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Schlesischer Trachtengruppen)
- dem Präsidenten des Schlesischen Kreis‑, Städte- und Gemeindetages
- dem Bundeskulturreferenten
- der Bundesfrauenreferentin
- dem Vorsitzenden des Stiftungsrates der Stiftung Schlesien.
- Die unter a) Ziffer 2–5 genannten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Bundesvorstand.
- Scheidet ein von der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung zu wählendes Bundesvorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl in der nachfolgenden Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung vorgenommen. Ein nachgewähltes Bundesvorstandsmitglied übt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit innerhalb des Bundesvorstandes aus.
- Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig das Amt als Schatzmeister in einer Landesgruppe innehaben.
- Eine Vertretung der Vorsitzenden der Ordentlichen Mitglieder und der unter a) Ziffer 9–14 genannten Vorstandsmitglieder ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen Mitglieder der Landsmannschaft Schlesien sein.
§ 18 Aufgaben des Bundesvorstandes und / oder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes
- Der Bundesvorstand setzt ihn betreffende Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung um.
- Der Geschäftsführende Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte.
Zu seinen Aufgaben gehört auch die Anstellung und Entlassung des Bundesgeschäftsführers sowie des weiteren Personals der Bundesgeschäftsstelle. - Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist bei Bedarf vom Bundesvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen.
- Ist weniger als die Hälfte der Ämter des Geschäftsführenden Bundesvorstandes besetzt, so ist eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung mit Neuwahl des gesamten Geschäftsführenden Bundesvorstandes innerhalb von 6 (sechs) Wochen einzuberufen.
- Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist berechtigt, zur Behandlung besonderer Fragen von Fall zu Fall Sachkundige zu eigenen oder Beratungen des Bundesvorstandes oder der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung hinzuzuziehen, Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen und Fachausschüsse zu bilden.
- Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes bestimmt der Bundesvorstand den Sitz und eine eventuelle Anmietung von Geschäftsräumen der Geschäftsstelle der Bundeslandsmannschaft.
- Der Geschäftsführende Bundesvorstand bereitet die Sitzungen des Bundesvorstandes und der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung vor.
- Bei wirtschaftlicher Notwendigkeit kann der Geschäftsführende Bundesvorstand kurzfristig über Kreditaufnahmen bis zu 50.000,– € (Fünfzigtausend Euro) entscheiden. Über diese Entscheidung ist der Bundesvorstand schriftlich zu informieren.
- Über Rechtsgeschäfte mit noch höherem Wert (z.B. Deutschlandtreffen der Schlesier) kann der Bundesgeschäftsführer im Auftrag des verantwortlichen Geschäftsführenden Bundesvorstandes und nach Rücksprache mit dem Bundesschatzmeister verhandeln, bzw. Verträge abschließen, und zwar ungeachtet des § 16 d) 2b.
§ 19 Gesetzliche Vertretung
Der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist der gesetzliche Vertreter der Bundeslandsmannschaft gem. § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Mit Wirkung gegen Dritte wird die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB wie folgt beschränkt für:
a) den Erwerb von Immobilien; dieser bedarf der vorherigen Zustimmung der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung.
b) Rechtsgeschäfte im Wert von über 5.000,– € (Fünftausend Euro). Diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes.
§ 20 Haftung
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sowie die Kassenprüfer haften gegenüber den Mitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit.
§ 21 Entschädigungen
Mitglieder des Bundesvorstandes können im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten angemessen entschädigt werden. Entscheidungen hierzu trifft der Geschäftsführende Bundesvorstand.
§ 22 Wahlen – Wahlperiode
- Die Amtsdauer der von der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung gewählten Organe beträgt zwei Jahre.
- Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein amtierendes Mitglied oder können mehrere amtierende Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes oder einzelne von der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung zu wählende Mitglieder des Bundesvorstandes durch Wahl anderer Vertreter abgewählt werden. Deren Amtszeit endet mit der nächsten ordentlichen Wahl.
- Wahlberechtigt sind bestätigte Mitglieder der Wahlgremien (§§ 10, 11 und 12), die am Versammlungstag bereits volljährig und anwesend sind oder die ihre Stimme schriftlich an anwesende Wahlberechtigte übertragen haben. Abwesende sind wählbar, wenn sie ihre Wahlannahme im Fall einer Wahl schriftlich erklärt haben.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Verlangt 1/3 der Abstimmungsberechtigten eine getrennte und/oder geheime Abstimmung, ist so zu verfahren. Der Geschäftsführende Bundesvorstand wird geheim gewählt. Es gilt § 23 Abs. 3.
§ 23 Beschlussfassung
- Die Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung, der Bundesvorstand und der Geschäftsführende Bundesvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Stimmberechtigten, sofern diese Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Auf Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten sind Wahlen in gewünschten Bereichen geheim durchzuführen.
Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Notfall kann ein Votum eines seiner Mitglieder per ePost vor oder während der Sitzung eingeholt werden. Soll es auf diesem Wege zu einer Entscheidung kommen, müssen alle Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ihr Votum abgegeben haben.
Bei allen anderen Gremien gilt § 15 Abs.1 analog.
Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet im Geschäftsführenden Bundesvorstand die Stimme des Bundesvorsitzenden.
Im Bundesvorstand und in der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung gilt der Antrag als abgelehnt. - Stimmübertragung bei der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung ist mit schriftlicher Vollmacht bis zu 3 (drei) vertretenen Stimmen möglich.
- Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes und des Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung erfolgt geheim.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 17 a) Ziffer 4–6 und 12 kann durch offene Abstimmung erfolgen, wenn diese von 1/3 der anwesenden Delegierten beantragt wird.
Als gewählt gilt derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit erfolgt geheime Wahl. - Die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sind bei der Beschlussfassung zu § 17 a Ziffer 2–5 nicht stimmberechtigt.
Im Fall einer Abwahl sind nur die Betroffenen selbst und die von ihnen sonst noch wahrgenommenen Stimmrechte von der Wahl ausgeschlossen.
§ 24 Tagesordnung – Protokoll
- Zu Sitzungen ist grundsätzlich mit einer Tagesordnung einzuladen, die zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
- Bei allen Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den zu der Sitzung Berechtigten binnen zwei Monaten zuzuleiten.
- Bei allen offiziellen Veranstaltungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 26 Archiv
- Der Bundeslandsmannschaft gehörende Gegenstände von größerem Wert (über tausend Euro) sind zu inventarisieren.
- Das Schriftgut wird nach einem Aktenplan geführt.
- Gastgeschenke von größerem Wert (fünfzig Euro) sind Eigentum der Bundeslandsmannschaft.
§ 27 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur von der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung mit 3/4 — Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 10 Abs. 1–3) beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 6 (sechs) Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht worden ist.
Diese ist verpflichtet, mindestens 4 (vier) Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung den Antrag den Mitgliedern des Bundesvorstandes und über die Landesgruppen, Organisationen bzw. über die korporativen Mitglieder der Bundeslandsmannschaft den Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung zuzustellen.
§ 28 Auflösung
Die Auflösung der Bundeslandsmannschaft kann von der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung nur dann beschlossen werden, wenn 3/4 der Mitglieder (§ 10 Abs. 1–3) die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung der Bundeslandsmannschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bundeslandsmannschaft an den Verein Haus Schlesien, Sitz Königswinter, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 29 Schiedsgericht
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Bundeslandsmannschaft und seinen Organen oder innerhalb derselben kann vor einer Entscheidung ein Schiedsgericht eingeschaltet werden.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie zwei Ersatzleuten.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Bundesdelegiertenversammlung — Schlesische Landesvertretung für die Dauer der Amtsperiode gewählt.
Dem Schiedsgericht dürfen keine Mitglieder des Landesverbandes angehören, aus dem die streitenden Parteien kommen.
§ 30 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 28.05.2016 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft (26.10.2016).